Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt die Reihenfolge unter den Erben. Sie sind im BGB in Ordnungen unterteilt. Erben erster Ordnung sind die Kinder und Kindeskinder des Verstorbenen. Dazu zählen auch nicht eheliche Kinder, aber keine Adoptiv- oder Pflegekinder. Der Ehepartner erhält im BGB Sonderrechte. Die Erben zweiter Ordnung sind die Eltern und Geschwister des Verstorbenen sowie dessen Neffen und Nichten. Zur dritten Ordnung gehören die Großeltern sowie Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen.
Wann wird ein Testament benötigt?
Die gesetzliche Erbfolge orientiert sich an der Blutsverwandtschaft. Sollen jedoch auch Personen außerhalb dieser Verwandtschaftsverhältnisse mit einem Teil des Erbes bedacht werden, man spricht dann von einem Nachlass, muss ein Testament aufgesetzt werden.
Damit das Testament gültig ist, muss es handschriftlich verfasst sein, Ort und Datum der Erstellung sowie den vollständigen Namen des Verfassers enthalten und von ihm unterschrieben sein. Damit es bei den Formulierungen keine Interpretationsmöglichkeiten gibt, empfehlen wir, das Testament notariell beglaubigen zu lassen.
Sie können Ihr Testament jederzeit ändern. Sollten mehrere Testamente vorliegen, wird das mit dem jüngsten Datum herangezogen. Vorsicht ist beim sogenannten Berliner Testament geboten, mit dem sich Ehepaare gegenseitig als Erben einsetzen. Um es zu ändern, müssen beide Ehepartner die neue Version unterschreiben. Verstirbt also einer der Partner, kann das Berliner Testament nicht mehr geändert werden.